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Bezahlte Sportler*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Sportausübung außerhalb einer Hauptbeschäftigung setzt seit dem 01.07.2021 voraus, dass Sportler*innen Geld- oder Sachleistungen erhalten, die

  • individuell („Lohnsteuermerkmale“) oder pauschal („Minijob“) der Einkommensteuer  und den Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen werden und in jedem Monat der Vertragslaufzeit die Grenze von 250 € netto überschreiten (netto = ausgezahlte Geldbeträge und erbrachte Sachleistungen)

und

  • einen angemessenen Gegenwert für den zeitlichen Einsatz ihrer sportlichen Betätigung darstellen, um damit wesentlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen zu können. Hierfür darf ein Betrag von 12,82 € (seit 01.07.2024) brutto je Stunde allein für den Kernbereich der sportlichen Betätigung (Training und Wettkampf) nicht unterschritten werden.

und

  • dass der/die Sportler*in mindestens 16 Jahre alt ist (für Sportler*innen unter 16 Jahren kommt eine abhängige Beschäftigung aus Gründen des Jugendarbeitsschutzes nicht in Betracht).

Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Amateur- und Vertragssportler*innen, die die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen, stellt die Sportausübung eine nicht gesetzlich unfallversicherte Freizeitbetätigung dar.

Bei den o. g. Beträgen bleiben folgende Leistungen unberücksichtigt:

  • Unregelmäßige Geld- oder Sachleistungen,
    z. B. Prämien, einmalige Zuwendungen
  • Aufwendungs-/Auslagenersatz
  • sozialversicherungsfreie Geld- oder Sachleistungen, z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Mahlzeiten, Getränke.

Achtung: Unregelmäßige Geld- oder Sachleistungen bleiben nur bei der Klärung der Frage, ob überhaupt gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, unberücksichtigt (250-€-Grenze). Besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (weil die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind), müssen unregelmäßige Geld- oder Sachleistungen zusätzlich zu den regelmäßigen Geld- und  Sachleistungen im Entgeltnachweis angegeben werden.

Zu der Feststellung, ob die Geld- oder Sachleistungen einen angemessen Gegenwert für den zeitlichen Einsatz der sportlichen Betätigung darstellen, wird der monatliche Nettobetrag zuzüglich der ggf. von dem/der Sportler*in getragenen Einkommensteuer und/oder Sozialversicherungsbeiträge ins Verhältnis zum regelmäßigen monatlichen Zeitaufwand für Training und Wettkampf gesetzt. Hierbei sind jeweils die regulären Spieldauern vom Anpfiff bis zum Abpfiff (incl. der zum Spiel gehörenden Pausen und Unterbrechungen) sowie die regulären reinen (Mannschafts-)Trainingsdauern (vom Trainingsbeginn bis zum Trainingsende, d. h. Umkleidezeiten, Reisezeiten bei Auswärtsspielen, Besprechungen etc. bleiben unberücksichtigt) zu addieren und der Berechnung zugrunde zu legen. Diese Betrachtung erfolgt grundsätzlich für alle Spieler*innen einer Mannschaft einheitlich bezogen auf einen Zeitraum mitten in der laufenden Spielsaison und unabhängig davon, ob der/die einzelne Sportler*in tatsächlich teilgenommen hat. Ausnahmsweise, d. h. wenn einzelne Sportler*innen vereinbarungsgemäß vom Rest der Mannschaft abweichende Trainingspflichten haben, ist diese Betrachtung personenindividuell vorzunehmen.

Der monatliche Zeitaufwand wird mit folgender Formel berechnet:

Monatlicher Zeitaufwand = regelmäßiger wöchentlicher Zeitaufwand x 52/12

Der so ermittelte monatliche Zeitaufwand gilt für die gesamte Saison.

(Quelle: www.vbg.de)