Neue BAR-Rahmenvereinbarung ab 01.01.2022
Übersichtliche Zusammenfassung der Änderungen
Mit Einführung der überarbeiteten Version der „BAR-Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining ab 01.01.2022“ ergeben sich Änderungen bei der Durchführung und Anerkennung von Rehabilitationssportangeboten. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Folgende Ziffern der ursprünglichen BAR-Rahmenvereinbarung betroffen:
Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins für Mädchen und Frauen mit (drohenden) Behinderungen sind gesetzlich in §64 des SGB IX verankert. Eine Ausweitung auf andere Geschlechter, nach Einzelfallentscheidung durch die gesetzlichen Krankenkassen und gesetzlichen Unfallversicherungsträger, wurde in Ziffer 2.5 der Rahmenvereinbarung in der Fußnote aufgenommen.
Weiterhin sind Maßnahmen im Rehabilitationssport, die Übungen an technischen Geräten beinhalten, ausgeschlossen. In Ziffer 4.7 der Rahmenvereinbarung wurde die Ausnahme des Trainings auf Ergometern im Herzsport um die Aufnahme dynamischen Kraftausdauertrainings an Krafttrainingsgeräten in Herzinsuffizienzgruppen erweitert. In Anlage 4 wurde folgende Definition von technischen Geräten aufgenommen:
„Technische Geräte bestehen mindestens aus zwei starren Elementen, die über mindestens eine mechanische Verbindung miteinander verbunden sind (z.B. Ergometer, Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Arm-/Beinpressen, Laufbänder, Rudergeräte oder Crosstrainer). Keine technischen Geräte sind z. B. Bälle, Bänder, Matten, (Kurz-) Hanteln oder Turnbänke.“
Die Rehabilitationssportart Leichtathletik wurde durch „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“ ersetzt. Somit sind als Rehabilitationssportarten Gymnastik (auch im Wasser), Ausdauer- und Kraftausdauerübungen, Schwimmen und Bewegungsspiele benannt. Zudem können geeignete Übungsinhalte anderer Sportarten weiterhin in die Übungseinheit eingebunden werden und „Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins“ als eigene Übungseinheit angeboten werden.
Unter REHASUPPORT können voraussichtlich ab Juli 2022 ausschließlich diese Rehabilitationssportarten ausgewählt werden, da zu diesem Zeitpunkt erst das Formular Muster 56 angepasst wird. Die Auswahlmöglichkeiten der Sportarten auf dem Formular sind hierfür entscheidend.
Rehabilitationssport kann zukünftig, mit Einverständnis der Teilnehmenden, auf geeigneten Flächen im Freien durchgeführt werden. Eine Definition für „geeignete Flächen“ wird nicht gegeben. Grundsätzlich muss die Übungsstätte immer an der Zielgruppe ausgerichtet und für die Teilnehmenden geeignet sein. Für die Sicherstellung einer regelmäßigen Durchführung, muss weiterhin für jede Übungseinheit ein für die Gruppe geeigneter Übungsraum zur Verfügung stehen. Dieser muss bei der Anerkennung (im Zertifizierungsportal unter Gruppentraining) angegeben werden, auch wenn das Angebot überwiegend im Freien stattfindet. Es ist somit nicht möglich, sich für die Durchführung z.B. „nur“ in einem Park zu treffen.
Der Bedarf einer zusätzlichen Bezeichnung „im Freien“, wie sie bei der coronabedingten Sonderregelung zwischenzeitlich in der Angebotsbezeichnung angegeben wurde, entfällt zum 01.01.2022. Bitte nehmen Sie für die bestehenden Gruppen in der Angebotsbezeichnung den Zusatz „im Freien“ raus und übermitteln dies unter REHASUPPORT über einen Änderungsantrag.
Die Meldung der anerkannten Rehabilitationssportgruppen über den LSB NRW erfolgt zukünftig für alle Kostenträger einheitlich. Die übermittelten Daten können Anlage 1 Punkt 11 der „neuen“ Rahmenvereinbarung entnommen werden.
Über die Neuerungen im Herzsport haben wir bereits ausführlich berichtet und stellen auf unserer Homepage alle Informationen zur Verfügung (Herzsport). Alle Änderungen treten mit der Veröffentlichung der Rahmenvereinbarung zum 01.01.2022 in Kraft. Neben der „klassischen“ Herzsportgruppe können Herzsportgruppen unter bestimmten Voraussetzungen ohne die ständige Anwesenheit eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt werden.
Weiterhin ist jeder Herzsportgruppe ein*e entsprechend qualifizierte*r Herzsportgruppenärzt*in zuzuweisen. Alle im Rehabilitationssport eingesetzten Ärzt*innen müssen zukünftig eine durch die Rahmenvereinbarung vorgegebene Facharztbezeichnung angeben (unter REHASUPPORT). Gleiches gilt für die Angabe der Qualifikation des eingesetzten Rettungspersonals bei Herzsportgruppen.
Für alle anerkannten „klassischen“ Herzsportgruppen werden unter REHASUPPORT automatisch bei der Notfallabsicherung die Vorauswahl „durch die ständige Anwesenheit des*der Herzsportgruppenärzt*in“ getroffen. Änderungen in der Betreuung der Gruppen sind zu beantragen.
Auch die Rahmenvereinbarung nimmt nun den Nachweis eines erweiterten Führungszeugnisses für Übungsleitungen, die Rehabilitationssportangebote im Kinder- und Jugendbereich oder „Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins“ anbieten, auf. Die Vorlage eines erweitertes Führungszeugnisses ist im Abstand von fünf Jahren dem Mitgliedsverein gegenüber nachzuweisen.
Zusätzlich zur pauschalen Unfallversicherung für die Teilnehmenden eines Rehabilitationssportangebotes wurde zusätzlich verpflichtend eine pauschale Haftpflichtversicherung aufgenommen.
Die Versicherungsbedingungen für alle dem LSB NRW angehörenden Vereine werden derzeit überprüft und ggfs. überarbeitet. Wir informieren an dieser Stelle über den jeweils aktuellen Stand.
Größe der Übungsräume (Anlage 1)
Die Größe des Übungsraumes orientiert sich weiterhin an der Gruppengröße und der Art der Behinderung sowie an den Inhalten des jeweiligen Angebots. In Anlage 1 der Rahmenvereinbarung wird dabei für Übungsstätten eine freie Nettofläche von mind. 5 m² pro Teilnehmer*in bzw. für (Therapie-)Becken mind. 3 m² pro Teilnehmer*in vorgegeben. Mit Nettofläche ist die Fläche gemeint, die tatsächlich für die Übungseinheit genutzt werden kann und frei zugängig ist.
Aufnahme der gemeinsamen Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport und Funktionstraining (Anlage 2)
Eine entsprechende Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport bestand bislang auf vertraglicher Ebene zwischen dem Verband der Ersatzkassen (vdek) und dem DBS. Mit Aufnahme der Erklärung in die Rahmenvereinbarung, ist diese für alle Vereinbarungspartner gültig.
Aufnahme der Definition der „festen Gruppe“ (Anlage 3)
Eine entsprechende Festlegung zur Definition der „festen Gruppe“ bestand bislang auf vertraglicher Ebene zwischen dem vdek und dem DBS. Die Definition wurde nun in die Anlage der Rahmenvereinbarung aufgenommen und ist damit für alle Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung gültig.