Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Sonderformen der abhängigen Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 556€ nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dabei ist die wöchentliche Arbeitszeit unerheblich. Mehrere Beschäftigungen werden – mit Ausnahme eines Minijobs neben einem Hauptjob – grundsätzlich zusammengerechnet.
Ein 556-€-Minijob ist für den/die Arbeitnehmer*in grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Beitragsanteil beträgt 3,6 % (Stand 2025) vom monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt, jedoch mindestens 32,55 € (18,6 % von 175 €) abzüglich des Arbeitgeberanteils (siehe Beispiel unten). Der Verein muss folgende Pauschalbeiträge (Stand 2025) an die Knappschaft Bahn-See (www.minijob-zentrale.de) entrichten, die bundesweit für alle Minijobs zuständig ist:
- 15 % Rentenversicherung (auch für Rentner*innen und Pensionär*innen)
- 13 % Krankenversicherung (außer für Minijobber*innen, die privat krankenversichert sind)
- 2 % Pauschalsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
- 1,1 % Umlage zur Entgeltfortzahlungsversicherung U1 (Krankheit/Kur) (alle Vereine mit bis zu 30 Beschäftigten)
- 0,22 % Umlage zur Entgeltfortzahlungsversicherung U2 (Mutterschaft)
- 0,15 % Insolvenzgeldumlage U3
Beginnt oder endet eine Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 556 €.
Wird bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die 556-€-Grenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, dann führt dies nicht gleich zur vollen Sozialversicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen; vorhersehbar ist z. B. die regelmäßige Zahlung eines Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes. Nicht vorhersehbar ist aber z. B. Mehrarbeit bei Ausfall von anderen Arbeitskräften. Die unvorhersehbare Überschreitung des regelmäßigen Arbeitsentgelts darf höchstens 556 € im Monat betragen
(Quellen: § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 40a Abs. 2 EStG, Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023)