Beitrag Sportversicherung
Von der Sporthilfe NRW zum Landessportbund NRW
Was in allen anderen Bundesländern die Regel ist, ist seit 1. Januar 2020 auch in Nordrhein-Westfalen angepasst worden. Die Sportversicherung für die Vereine in NRW wird jetzt über den Landessportbund NRW abgewickelt. Bislang war dies Aufgabe der Sporthilfe NRW, die den Sportversicherungsvertrag mit der ARAG seinerzeit unterzeichnet hatte. Die Vereinsverantwortlichen merken den Wechsel kaum: Die jährliche Beitragsrechnung für die Sportversicherung, die VBG- und die GEMA-Pauschale sowie der Mitgliedsbeitrag für die Sporthilfe NRW werden nicht mehr von der Sporthilfe NRW ausgestellt, sondern vom Landessportbund NRW. Die Rechnung wird somit nur einen neuen Absender haben. Von der Arbeit im Hintergrund werden die Vereine nichts bemerken. Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages sind die Sportvereine in NRW auch weiterhin umfassend abgesichert.
Grundsätze der Sportversicherung
Der Landessportbund NRW sieht es als seine Aufgabe an, der organisierten Sportgemeinschaft einen einheitlichen und angemessenen Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen. Damit sollen die mit der Organisation, der Durchführung und dem Betreiben des Sports einhergehenden Risiken
- für die Vereine, Bünde und Verbände
- für deren haupt- und ehrenamtliche Funktionsträger*innen
- für die Vereinsmitglieder
bei allen satzungsgemäßen Tätigkeiten/Aktivitäten weitgehend abdeckt werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der gebotene Versicherungsschutz im Hinblick auf die Beitragsgestaltung vertretbar und finanzierbar sein muss.
Bei der Festlegung des Versicherungsumfangs und der Versicherungsleistungen sind daher die folgenden Grundsätze berücksichtigt worden:
1. Der Sportversicherungsvertrag kann nur als Beihilfe verstanden werden Er ist - im Rahmen eines breiten Leistungsspektrums - als unterstützende Leistung und Absicherung der Vereine, Bünde und Verbände, deren Funktionsträger und der Mitglieder bei Eintritt von Unfallereignissen und sonstigen Schadenfällen gedacht. Daher
- kann die individuelle private Vorsorge der einzelnen versicherten Personen durch den Sportversicherungsvertrag nicht ersetzt werden;
- müssen Leistungen im Rahmen der im Sportversicherungsvertrag enthaltenen Unfallversicherung primär für schwere Unfälle zur Verfügung stehen, während gesundheitliche Schäden geringeren Ausmaßes nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen dürfen.
2. Entsprechend dem Solidarprinzip muss die Gleichbehandlung aller Mitglieder und Vereine sichergestellt sein. Das bedeutet, dass versicherte Leistungen für alle in gleichem Maße und zu gleichen Konditionen zur Verfügung stehen, unabhängig von der betriebenen Sportart, der Häufigkeit des Trainings, Spielbetriebs oder Wettkampfs etc.. Ebenso erfolgt keine Besser- oder Schlechterstellung aufgrund individueller persönlicher Verhältnisse betroffener Personen.
3. Soweit vertretbar, sollen in bestimmten Fällen Versicherungsleistungen aus der Sportversicherung erst dann erbracht werden, wenn ein Schadenausgleich nicht anderweitig erreicht werden kann (sog. Subsidiarität).
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Versicherte Organisationen
Der Versicherungsschutz der Sportversicherung gilt nicht nur für sog. "natürliche Personen" (z. B. Vereinsmitglieder und Mitarbeiter*innen), sondern auch für sog. "juristische Personen" (Vereine, Bünde und Verbände). Im Einzelnen sind das:
- die Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW (Dach- und Fachverbände, Stadt- und Kreissportbünde, Verbände mit besonderer Aufgabenstellung)
- die Stadt- und Gemeindesportverbände in NRW
- Vereine, die Mitglied der Mitgliedsorganisationen des LSB NRW sind (wenn und solange sie über die vom LSB NRW vergebene Vereinskennziffer verfügen)
- die Sporthilfe NRW (solange sie satzungsrechtlich mit dem LSB NRW verbunden ist)
Versicherungsschutz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch für rechtlich selbstständige Vereine, die organisatorisch im Sinne einer Abteilung unterhalb eines Hauptvereins geführt werden.
Versicherte Personen
Versicherte Personen sind:
- aktive und passive Mitglieder
und auch ohne Mitgliedschaft im Verein:
- Funktionäre*innen (Mitglieder der Vereinsorgane und mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen Beauftragte)
- Übungsleiter*innen, Sportlehrer*innen und Trainer*innen
- Schieds-, Kampf- und Zielrichter*innen
- Beschäftigte, Honorarkräfte, Freiwilligendienstlleistende, Praktikant*innen
- zur Durchführung versicherter Veranstaltungen beauftragte Helfer*innen
- Asylbewerber*innen und Flüchtlinge
- Teilnehmer*innen an Breitensportveranstaltungen, Deutschem Sportabzeichen, Kinderbewegungsabzeichen, speziellen Sportveranstaltungen (ohne Wegerisiko)
Kein Versicherungsschutz besteht für
- Nichtmitglieder (außer in einer o. g. Funktion)
- Mitglieder, bei deren Eintritt in den Verein bereits feststeht, dass die Mitgliedschaft nur kurzfristig – unter zwölf Monate – bestehen wird (Zeitmitgliedschaften)
- Berufssportler*innen, Lizenzspieler*innen und Profiabteilujngen in der Rechtsschutzversicherung
Versicherte Veranstaltungen und Unternehmungen
Es stellt sich die Frage, bei welchen Veranstaltungen, Gelegenheiten und Anlässen Versicherungsschutz über die Sportversicherung besteht. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass die Sportorganisationen als Veranstalter bei der Durchführung der üblicherweise dem satzungsgemäßen Vereins- bzw. Verbandsbetrieb zuzuordnenden Veranstaltungen, versichert sind. Als Veranstaltungsformen sind z. B. zu nennen: Training, Wettkämpfe, sportliche Demonstrationen, Versammlungen, Tagungen, Lehrgänge, Abteilungs- und Ausschusssitzungen, gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen.
Die Mitglieder genießen dann Versicherungsschutz, wenn sie in ihrer jeweiligen Funktion an den versicherten Veranstaltungen teilnehmen.
Für Einzelunternehmungen der Mitglieder, z. B. Sondertraining von Leistungssportlern, Segelfahrten bei Segelvereinen, Ausritte bei Reiterabteilungen, ist der Versicherungsschutz i. d. R. davon abhängig, dass diese Betätigungen ausdrücklich angeordnet worden sind.
Der Versicherungsschutz der Sportversicherung gilt auch auf dem direkten Weg zu oder von einer versicherten Veranstaltung (sog. Wegerisiko).
Kein Versicherungsschutz besteht z. B. für Gewerbebetriebe oder für die Ausrichtung nationaler oder internationaler Veranstaltungen eines Spitzenfachverbandes.
Restaurationen in Vereinsregie oder z. B. der vom Verein betriebene Würstchenstand bei einer versicherten Veranstaltung sind allerdings keine Gewerbebetriebe im Sinne der Sportversicherung und somit versichert.
Versicherungssparten im Überblick
Ab dem 01.01.2022 gilt ein neuer Sportversicherungsvertrag. Die gegenüber dem bisherigen Vertrag (Stand 01.01.2020) enthaltenen Deckungsverbesserungen und -erweiterungen sind jedoch bereits zum 27.03.2021 in Kraft getreten. In der Sportversicherung sind jetzt folgende Versicherungssparten enthalten:
- Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung
- allgemeine Haftpflichtversicherung
- Umwelt-Haftpflichtversicherung
- Umweltschaden-Versicherung
- Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
- D&O-Versicherung
- Vertrauensschadenversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Krankenzusatzversicherung
Neu: D&O-Versicherung jetzt includiert! - für Vorstände und Geschäftsführer*innen!
Ab dem 01.01.2022 gilt ein neuer Sportversicherungsvertrag. Die gegenüber dem bisherigen Vertrag (Stand 01.01.2020) enthaltenen Deckungsverbesserungen und -erweiterungen sind jedoch bereits zum 27.03.2021 in Kraft getreten. Dazu gehört u. a., dass die sog. D&O-Versicherung (= Directors & Officers) jetzt in der Sportversicherung enthalten ist!
Die D&O-Versicherung bietet Vorständen und Geschäftsführer*innen Rückhalt, damit diese für die wirtschaftlichen Folgen von Fehlern in ihrer Vereins-/Verbandstätigkeit nicht mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Dabei handelt es sich um eine Absicherung des persönlichen Haftungsrisikos, wenn sie für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Neu: Deckungsverbesserungen und -erweiterungen
Ab dem 01.01.2022 gilt ein neuer Sportversicherungsvertrag. Die folgenden - gegenüber dem bisherigen Vertrag (Stand 01.01.2020) - enthaltenen Deckungsverbesserungen und -erweiterungen sind jedoch bereits zum 27.03.2021 in Kraft getreten:
alt | neu | |
Unfallversicherung
|
3.000 € |
5.000 € |
Haftpflichtversicherung
|
5.000.000 € |
15.000.000 € |
D&O-Versicherung | - | 250.000 € |
Rechtsschutzversicherung
|
75.000 € |
100.000 € |
Krankenversicherung
|
2.600 € |
4.000 € |
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