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Post vom Transparenzregister: Bundesanzeiger-Verlag verschickt Antragsformulare

Jeder Verein wird ein individuelles und vorausgefülltes Formular für die Beantragung von der Gebührenbefreiung per Post erhalten

Jeder Verein muss im Transparenzregister geführt werden. Für gemeinnützige Vereine ist eine Befreiung von der Gebührenpflicht vorgesehen. Wir hatten darüber berichtet, dass das Transparenzregister ein Antragsformular entwickeln wird, mit dem die Befreiung für die Jahre 2021 bis 2023 beantragt werden kann. Die registerführende Stelle, der Bundesanzeiger-Verlag, teilt nun mit, dass sie alle Vereine anschreiben werde. Dabei werden den Vereinen individuell vorausgefüllte Formulare postalisch übermittelt. Diese Formulare sollen bereits die Angaben aus dem Registereintrag des jeweiligen Vereins enthalten. Aufgrund der Individualisierung bittet die registerführende Stelle dringend darum, diese Formulare nicht zu vervielfältigen und anderen Vereinen zugänglich zu machen, da derart veränderte Anträge nicht bearbeitet werden können und es dadurch zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung kommen wird. Insofern werden die Vereine gebeten, sich zu gedulden, bis das eigene Antragsformular ihnen auf dem Postwege zugeht. Die Rücksendung kann per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen.

Die Vereine werden vorsorglich darauf hingewiesen, den Registereintrag stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Jede Änderung in der Zusammensetzung der Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB ist unverzüglich gegenüber dem Vereinsregister anzumelden. Ist der Eintrag nicht aktuell, drohen Bußgelder. Nicht eingetragene Vereine haben die Angaben unmittelbar gegenüber dem Transparenzregister zu machen.

Stand: 17.11.2021

Autor: Elmar Lumer