Entbürokratisierung für Vereine
Guten Nachrichten in Sachen Transparenzregister
Zum 1. August 2021 hat der Gesetzgeber Vereinfachungen für Vereine im Hinblick auf die Eintragungen im Transparenzregister beschlossen. Das Transparenzregister dient der Bekämpfung der Geldwäsche.
Bislang wurden die Daten der wirtschaftlich Berechtigten aus amtlichen Registern, wie dem Vereinsregister, übernommen. Bei Vereinen gelten die Vorstände als wirtschaftlich Berechtigte. Zunächst war geplant, das Register von einem Auffang- zu einem Vollregister umzuwandeln, so dass Vereine von sich aus die aktuellen Vorstände an das Transparenzregistermelden sollten. Diese Änderung ist für Vereine nun grundsätzlich vom Tisch. Das Transparenzregister bezieht die Daten weiterhin aus dem Vereinsregister. Nur in den Fällen, bei denen die Eintragungen im Vereinsregister nicht der tatsächlichen Situation entsprechen, ist der Verein verpflichtet, die Personen dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Vorsicht bei nicht eingetragenen Vereinen im Sinne des § 54 BGB: Für diese gilt die automatische Übernahme nicht.
Auch hinsichtlich der Gebühren des Transparenzregisters gibt es gute Nachrichten: Zwar ist allein die Eintragung im Transparenzregister gebührenpflichtig, gemeinnützige Vereine können sich aber weiterhin von der Gebührenpflicht befreien lassen. Hierfür ist vorgesehen, dass in den Jahren 2021 bis 2023 nicht mehr wie bisher die Gemeinnützigkeit nachgewiesen werden muss, sondern die Vereine versichern gegenüber dem Transparenzregister, dass sie als gemeinnützig anerkannt sind, und erlauben dem Register, beim Finanzamt des Vereins die Bestätigung anzufordern. Hierzu muss das zuständige Finanzamt und die Steuernummer mitgeteilt werden. Das Transparenzregister wird ein Antragsformular entwickeln, mit dem die Vereine die Gebührenbefreiung für die Jahre 2021 bis 2023 insgesamt beantragen können.
Ab dem Jahr 2024 soll das Transparenzregister die Informationen zur Gemeinnützigkeit aus dem bis dahin eingerichteten Zuwendungsempfängerregister entnehmen. Im Jahressteuergesetz 2020 ist vorgesehen, dass ab dem 01.01.2024 beim Bundeszentralamt für Steuern ein Register eingerichtet werden soll, aus dem sich alle steuerbegünstigten Körperschaften ergeben (zukünftiger § 60b der Abgabenordnung). Damit entfällt dann auch die Verpflichtung, gegenüber dem Transparenzregister das Vorliegen der Gemeinnützigkeit zu versichern und das Einverständnis zur Abfrage beim Finanzamt zu erteilen.
(Quelle: Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil 1 Nr. 37 vom 30.06.2021, Seiten 2083 – 2098)
Bonn, 13.09.2021
Elmar Lumer