Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Versicherungsschutz mit Bezug zur Hochwasser-Katastrophe
Im Zuge der Hochwasserkatastrophe ergeben sich viele Fragen rund um den Versicherungsschutz. Die folgenden FAQ versuchen auf diese Fragen Antworten zu geben.
Sind die Schäden an Sportstätten und Inventar über die Sportversicherung versichert?
Nein. Für die Versicherung von Hochwasserschäden infolge von Überschwemmung durch Starkregen oder Erdrutsch ist eine Gebäudeversicherung bzw. eine Inventarversicherung einschließlich sog. Elementarschäden erforderlich. Sachversicherungen für Gebäude und deren Inhalt sowie weitere Sachwerte sind im Sportversicherungsvertrag nicht enthalten. Es handelt sich hierbei um individuelle Risiken, die gesondert versichert werden müssen.
Die Absicherung der Vereins- und Verbandsrisiken über die Sportversicherung ist weitreichend und bietet den Versicherten einen vielfältigen Schutz über diverse Versicherungssparten. Hierüber wird der pauschale Versicherungsbedarf des Sports abgedeckt. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der gebotene Versicherungsschutz im Hinblick auf die Beitragsgestaltung vertretbar und finanzierbar sein muss. Daher sind bei der Festlegung des Versicherungsumfangs und der Versicherungsleistungen verschiedene Grundsätze berücksichtigt worden. Einer dieser Grundsätze ist, dass die Sportversicherung nur als Beihilfe verstanden werden kann, d. h. individuelle Risiken, z. B. durch vereinseigene Sportanlagen, sollen nicht zulasten der Solidargemeinschaft des Sports gehen. Den individuellen Bedarf der Absicherung müssen die Vereine für sich feststellen und sich entsprechend zusätzlich versichern.
Weitere Informationen zur Sportversicherung finden Sie hier.
Sind Vereinsmitglieder bei Aufräum- und Insandsetzungsarbeiten am Vereinsgelände über die Sportversicherung versichert?
Ja. Vereinsmitglieder sind bei Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten des eigenen Vereinsgeländes im Rahmen des Sportversicherungsvertrages versichert.
Sind Helfer*innen bei einem vom Verein organisierten sozialen Engagement über die Sportversicherung unfallversichert?
Die ARAG bestätigt allen Vereinsmitgliedern im LSB NRW e.V. Versicherungsschutz im Rahmen des Sportversicherungsvertrages für Unfälle, die diese bei der Beteiligung am sozialen Engagement des eigenen Vereins im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe nach dem "Tief Bernd" vom 14.07.2021 selbst erleiden. Der Unfallversicherungsschutz gilt ebenso für die Helfer*innen, die auf dem Vereinsgelände bei Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten mit anpacken.
Sind Helfer*innen auch gesetzlich unfallversichert?
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Helfer*innen
In vielen Landkreisen in Nordrhein-Westfalen traten dir Flüsse über die Ufer und überspülten ganze Ortschaften. Überall sind deshalb freiwillige Helfer*innen unterwegs, um zunächst Dämme zu sichern und Menschen aus ihren überfluteten Häusern zu retten oder später dann bei den Aufräumarbeiten zu helfen. Dieser Einsatz ist nicht ungefährlich, deshalb ist es gut, dass alle Helfer*innen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Der Versicherungsschutz gilt für alle Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind. Das betrifft auch Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder andere aus erheblicher Gefahr für ihre Gesundheit retten. Dazu zählt auch der Einsatz bei Naturkatastrophen.
Erleidet ein*e Helfer*in beim Einsatz einen Unfall, ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem der Einsatz stattfindet, für die weitere Heilbehandlung und etwaige Folgekosten zuständig. Die Betroffenen sollten deshalb nach dem Unfall baldmöglichst einen Durchgangsarzt aufsuchen.
Weiter Informationen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz finden Sie unter www.unfallkasse-nrw.de
Viele Vereine haben - ergänzend zur Sportversicherung - auch eine Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz abgeschlossen. Fallen Fahrten zur Hilfe bei der Unwetterkatastrophe seitens des Vereins auch unter diesen Versicherungsschutz?
Ja. Fährt ein Vereinsmitglied mit seinem PKW zu Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten zu seinem Vereinsgelände, so sind Unfallschäden an dem eingesetzten PKW mitversichert. Die ARAG Sportversicherung bestätigt darüber hinaus, dass der Einsatz von privaten PKW auch im Zusammenhang mit von den Vereinen organisierten Hilfsmaßnahmen bei dieser Unwetterkatastrophe vom Versicherungsschutz erfasst sind. Dies gilt in Erweiterung der vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Bei Fragen und Hinweisen!
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