Einführungstext
Bevor im Folgenden auf die jeweiligen Versicherungsleistungen in den einzelnen Versicherungssparten eingegangen wird, ist es erforderlich, einige allgemeine Dinge aufzuzeigen, die für die Sportversicherung insgesamt gelten. Zunächst ist es wichtig zu wissen, welche Organisationen bzw. Personen überhaupt in der Sportversicherung des Landessportbundes NRW erfasst und damit versichert sind.
Versicherte Organisationen
Der Versicherungsschutz der Sportversicherung gilt nicht nur für sog. „natürliche Personen“ (z. B. Vereinsmitglieder und Mitarbeiter*innen), sondern auch für sog. „juristische Personen“ (Vereine, Bünde und Verbände). Im Einzelnen sind das:
- der Landessportbund Nordrhein-Westfalen
- die Mitgliedsorganisationen des LSB NRW (Dach- und Fachverbände, Stadt- und Kreissportbünde, Verbände mit besonderer Aufgabenstellung)
- die Stadt- und Gemeindesportverbände in Nordrhein-Westfalen
- die Vereine, die Mitglied der Mitgliedsorganisationen des LSB NRW sind (wenn und solange sie über die vom LSB NRW vergebene Vereinskennziffer verfügen)
- die Sporthilfe NRW (solange sie satzungsrechtlich mit dem LSB NRW verbunden ist)
Versicherungsschutz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch für rechtlich selbstständige Vereine, die organisatorisch im Sinne einer Abteilung unterhalb eines Hauptvereins geführt werden.
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Autor: Dietmar Fischer
Quelle: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Versicherte Personen
Versicherte Personen sind:
- aktive und passive Mitglieder
und auch ohne Mitgliedschaft im Verein
- Funktionäre*innen (Mitglieder der Vereinsorgane und mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen Beauftragte)
- Übungsleiter*innen, Sportlehrer*innen und Trainer*innen
- Schieds-, Kampf-, Zielrichter*innen
- Beschäftigte, Honorarkräfte, Freiwilligendienstleistende, Praktikant*innen
- zur Durchführung versicherter Veranstaltung beauftragte Helfer*innen
- Asylbewerber*innen und Flüchtlinge
- Teilnehmer*innen an Breitensportveranstaltungen, Deutschem Sportabzeichen, Kinderbewegungsabzeichen, speziellen Sportveranstaltungen (ohne Wegerisiko)
Kein Versicherungsschutz besteht für
- Nichtmitglieder (außer in einer o. g. Funktion)
- Mitglieder, bei deren Eintritt in den Verein bereits feststeht, dass die Mitgliedschaft nur kurzfristig – unter zwölf Monate – bestehen wird (Zeitmitgliedschaften)
- in der Rechtsschutzversicherung für Berufssportler*innen und Profiabteilungen (als Berufssportler*in gilt, wer seinen Lebensunterhalt überwiegend aus den Einkünften der ausgeübten Sportart bestreitet).
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Autor: Dietmar Fischer
Quelle: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Versicherte Veranstaltungen und Unternehmungen
Nachdem der Kreis der versicherten Organisationen und Personen abgegrenzt ist (siehe oben), stellt sich die Frage, bei welchen Veranstaltungen, Gelegenheiten und Anlässen Versicherungsschutz besteht. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass die Sportorganisationen als Veranstalter bei der Durchführung der üblicherweise dem satzungsgemäßen Vereins- oder Verbandsbetrieb zuzuordnenden Veranstaltungen versichert sind. Als Veranstaltungsformen sind z. B. zu nennen: Training, Wettkämpfe, sportliche Demonstrationen, Versammlungen, Tagungen, Lehrgänge, Abteilungs- und Ausschusssitzungen sowie gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen.
Die Mitglieder genießen dann Versicherungsschutz, wenn sie in ihrer jeweiligen Funktion an den versicherten Veranstaltungen teilnehmen.
Für Einzelunternehmungen der Mitglieder, z. B. Sondertraining von Leistungssportlern, Segelfahrten bei Segelvereinen, Ausritte bei Reiterabteilungen, ist der Versicherungsschutz i. d. R. davon abhängig, dass diese Betätigungen ausdrücklich angeordnet worden sind.
Kein Versicherungsschutz besteht z. B. für Gewerbebetriebe oder für die Ausrichtung nationaler oder internationaler Veranstaltungen eines Spitzenfachverbandes. Restauration in eigener Regie oder z. B. der Würstchenstand bei einer versicherten Veranstaltung sind keine Gewerbe-betriebe in diesem Sinne und somit versichert.
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Autor: Dietmar Fischer
Quelle: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Der örtliche Geltungsbereich
Die Ausweitung der Sportbegegnungen auf überregionale, z. T. sogar auf internationale Ebenen ist in der Sportversicherung ebenfalls berücksichtigt. Für fast alle Sparten gilt, dass der Versicherungsschutz weltweit im In- und Ausland besteht. Eine Ausnahme bildet lediglich die Rechtsschutzversicherung, bei der der örtliche Geltungsbereich auf Europa und die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres begrenzt ist.
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Autor: Dietmar Fischer
Quelle: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Das Wegerisiko
Wir haben bereits feststellen können, auf welchen Umfang sich die Sportversicherung erstreckt (siehe oben). Der Versicherungsschutz wäre jedoch lückenhaft, würden nicht auch Schadenfälle versichert sein, die sich auf dem Weg zu oder von einer versicherten Veranstaltung oder Tätigkeit ereignen. Dieses sog. Wegerisiko ist wie folgt geregelt:
Versichert sind
- der direkte Weg von und zu einer versicherten Veranstaltung/Tätigkeit, und zwar vom Verlassen bis zur Rückkehr in die Wohnung oder Arbeitsstätte
- alle Unfälle/Schadenfälle am auswärtigen Aufenthaltsort
- die Unterbrechung des direkten Weges, wenn der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung gewahrt ist, z. B. Pausen bei längeren Fahrtstrecken.
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Autor: Dietmar Fischer
Quelle: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Die Sportversicherung
des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen
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