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Einführungstext

Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland sowie nach der einschlägigen Rechtsprechung ist ein Sportunfall einer Krankheit gleichzusetzen ist. Das bedeutet, dass nicht nur der Arbeitgeber verpflichtet ist, Löhne und Gehälter für sechs Wochen weiterzuzahlen, sondern auch, dass die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungsträger die erforderlichen Kosten für die Heilbehandlungsmaßnahmen übernehmen müssen.

Kostenträger für eine sportunfallbedingte Behandlung oder einen Krankentransport ist also zunächst die eigene Krankenversicherung. Dies gilt auch für mitversicherte Familienangehörige.

Was ist in der Sport-Krankenversicherung versichert?

Die Sport-Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten für:

  • Zahnschäden (bis 40 % des Rechnungsbetrages, max. 4.000 € je Sportunfall)
  • andere Hilfsmittel in einfacher Ausfertigung (bis zu 2.600 € je Schadenfall)
  • die Rückbeförderung reiseunfähig erkrankter Personen
  • die Überführung von Verstorbenen
  • Heilbehandlungskosten im Ausland

Ansprüche auf die o. g. Versicherungsleistungen bestehen erst nach Vorleistung anderer Kostenträger (z. B. gesetzliche oder private Kranken- oder Unfallversicherungen, Beihilfeeinrichtungen, Träger der Sozialhilfe). Die Kostenbelege müssen mit einem Erstattungsvermerk des vorleistungspflichtigen Kostenträgers zwecks Prüfung vorgelegt werden.

Die dem/der Versicherten vom Gesetzgeber auferlegten Eigenanteile/Zuzahlungen (bei Rezeptgebühren, stationärem Krankenhausaufenthalt usw.) werden im Rahmen der Krankenversicherung nicht erstattet.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Autor: Dietmar Fischer
Quelle: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG

Die Sportversicherung

des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen

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