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Einführungstext

Grundsätze der Sportversicherung

Sie wissen aus Ihrer praktischen Arbeit im Verein, dass die Entwicklung im Sport von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden kann. Organisatorische Veränderungen, Ausweitungen des Sportbetriebes und neue Sportarten sowie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung wirken sich auf den Umfang und die Leistungen der Sportversicherung aus.

Dies bedeutet für den Landessportbund NRW und die Sportversicherer, dass sie die Entwicklung im Sport ständig beobachten und neue Erfahrungen und Erkenntnisse umsetzen müssen. Nur dieses kann gewährleisten, dass den Vereinen, Bünden Verbänden und den Vereinsmitgliedern jederzeit ein bedarfsgerechter, an der Praxis orientierter Versicherungsschutz zur Verfügung steht. Deshalb gilt ab dem 01.01.2022 ein neuer Sportversicherungsvertrag. Die gegenüber dem bisherigen Vertrag (Stand 01.01.2020) enthaltenen Deckungsverbesserungen und -erweiterungen sind jedoch bereits zum 27.03.2021 in Kraft getreten.

Nach welchen Grundsätzen ist der Sportversicherungsvertrag aufgebaut?

Der Landessportbund NRW sieht es als seine Aufgabe an, der organisierten Sportgemeinschaft einen einheitlichen und angemessenen Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen. Damit sollen die mit der Organisation, der Durchführung und dem Betreiben des Sports einhergehenden Risiken

  • für die Vereine, Bünde und Verbände
  • für deren haupt- und ehrenamtliche Funktionsträger*innen
  • für die Vereinsmitglieder

bei allen satzungsgemäßen Tätigkeiten/Aktivitäten weitgehend abdeckt werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der gebotene Versicherungsschutz im Hinblick auf die Beitragsgestaltung vertretbar und finanzierbar sein muss.

Bei der Festlegung des Versicherungsumfangs und der Versicherungsleistungen sind daher die folgenden Grundsätze berücksichtigt worden, die im Übrigen auch im Merkblatt „Informationen zur Sportversicherung“ festgelegt sind:

1. Der Sportversicherungsvertrag kann nur als Beihilfe verstanden werden. Er ist - im Rahmen eines breiten Leistungsspektrums - als unterstützende Leistung und Absicherung der Vereine, Bünde und Verbände, deren Funktionsträger*innen und der Mitglieder bei Eintritt von Unfallereignissen und sonstigen Schadenfällen gedacht. Daher

  • kann die individuelle private Vorsorge der einzelnen versicherten Personen durch den Sportversicherungsvertrag nicht ersetzt werden;
  • müssen Leistungen im Rahmen der im Sportversicherungsvertrag enthaltenen Unfallversicherung primär für schwere Unfälle zur Verfügung stehen, während gesundheitliche Schäden geringeren Ausmaßes nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen dürfen.

2. Entsprechend dem Solidarprinzip muss die Gleichbehandlung aller Mitglieder und Vereine sichergestellt sein. Das bedeutet, dass versicherte Leistungen für alle in gleichem Maße und zu gleichen Konditionen zur Verfügung stehen, unabhängig von der betriebenen Sportart, der Häufigkeit des Trainings, Spielbetriebs oder Wettkampfs etc.. Ebenso erfolgt keine Besser- oder Schlechterstellung aufgrund individueller persönlicher Verhältnisse betroffener Personen.

3. Soweit vertretbar, sollen in bestimmten Fällen Versicherungsleistungen aus der Sportversicherung erst dann erbracht werden, wenn ein Schadenausgleich nicht anderweitig erreicht werden kann (sog. Subsidiarität).

Weitere Informationen finden Sie hier.

Autor: Dietmar Fischer
Quelle: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG

Die Sportversicherung

des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen

Die Broschüre zum Download
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